Als Abrechnungsgrundlage einer logopädischen Behandlung dient eine ärztliche Heilmittelverordnung („Rezept“). Zur Ausstellung ist jeder behandelnde Arzt berechtigt. Für Kinder stellt diese jedoch
in der Regel Ihr Kinderarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt, Zahnarzt, Kieferorthopäde oder Phoniater aus.
Bei Erwachsenen kann die Verordnung, neben den schon oben genannten Ärzten außerdem von einem Neurologen oder einem Allgemein Arzt, ausgestellt werden.
Die Verordnung sollte nach Datum nicht älter als 14 Tage sein.
Da die logopädische Behandlung eine Grundversorgung der gesetzlichen Krankenkassen darstellt, wird sie von diesen auch als Pflichtleistung bezahlt.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten daher zu 100% übernommen. Sie sind automatisch von Zuzahlungen jeglicher Art bzw. von der Verordnungsgebühr befreit!
Bei Erwachsenen wird die logopädische Behandlung zu 90% von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Der Patient zahlt einen Eigenanteil von 10% je Rezept („Zuzahlung“) und eine Verordnungsgebühr von 10 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse.
Hat Ihnen Ihr Arzt eine Heilmittelverordnung ausgestellt, bitte ich Sie, sich mit mir telefonisch, aber auch gerne persönlich in Verbindung zu setzen. Ich werde mich bemühen, einen geeigneten Termin für Sie zu finden. In der Regel werden für den weiteren Verlauf der Therapie feste Termine vereinbart.
Die Behandlung findet in der Regel einmal ggf. auch mehrmals wöchentlich statt und dauert 45 Minuten.
Können Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen, sollte dieser mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird der Termin privat in Rechnung gestellt.
Wir bieten auch Hausbesuche in der näheren Umgebung an.